Aufgrund der Änderungen der staatlichen Gesetzgebung im Bezug auf Ehe und eingetragene Partnerschaft war die Evangelische Kirche AB. in Österreich herausgefordert, eine Entscheidung zu finden.

Die 15. Synode hat am 9. März 2019 folgende theologisch verantwortete und für die ganze Kirche verantwortbare Lösung mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen: 

1.) Die Evangelische Kirche AB. in Österreich hält an dem Verständnis der Ehe als der auf lebenslange Treue angelegten Lebensgemeinschaft von Mann und Frau fest wie sie in der Heiligen Schrift (vgl. Matthäus 19,4b-6) und dem Bekenntnis der Kirche als von Gott in der Schöpfung gestiftet bezeugt wird.

2.a.) Die Evangelische Kirche AB. in Österreich anerkennt gleichzeitig, dass gleichgeschlechtliche Paare, die einander die lebenslange Treue versprechen, in einer der Ehe analogen Verbindung leben, auch wenn diese von der Ehe zwischen Mann und Frau zu unterscheiden ist.

2.b.) Auch für diese Partnerschaften sind wesentliche Elemente des christlichen Eheverständnisses konstitutiv: Freiwilligkeit, ganzheitliche personale Zuwendung, lebenslange Treue, wechselseitige Fürsorge und Verlässlichkeit in guten wie in schlechten Zeiten. Es ist deutlich, dass diese Partnerschaften sich am Vorbild der Ehe von Mann und Frau und damit am christlichen Eheverständnis orientieren.

3.) Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich sieht sich deshalb berechtigt, diese der Ehe analogen Verbindungen gleichgeschlechtlicher Paare in einem Gottesdienst öffentlich zu segnen.

4.) Die individuelle Gewissensentscheidung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Lektorinnen und Lektoren für oder gegen Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare wird respektiert. § 2 der Amtshandlungsordnung der Evangelischen Kirche A.B. ist sinngemäß anzuwenden.

5.) Gemeinden haben die Möglichkeit, durch Beschluss der Gemeindevertretung diese Segnungen durchzuführen. Sie haben ihren Beschluss dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin schriftlich mitzuteilen.

6.) Eingetragene Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften können wie bisher im seelsorgerlichen Rahmen gesegnet werden. Die Entscheidung darüber liegt beim jeweiligen Pfarrer bzw. der jeweiligen Pfarrerin.

Für die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Mitterbach gilt der Beschluss der Gemeindevertretung vom März 2019:

Öffentliche Dank und Segnungsgottesdienste anlässlich einer vor dem Staat als Ehe geschlossenen und von der Kirche als eheanalog  gewürdigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft werden im Pfarrgemeindegebiet Mitterbach nicht gefeiert werden.

Wir sind überzeugt, dass bei einem Thema, dass so stark polarisiert, weiterhin ein Konsens und ein für alle gemeinsam verantwortbarer Weg gesucht werden muss.

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